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   LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22   

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https://dejure.org/2022,8946
LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22 (https://dejure.org/2022,8946)
LG Schwerin, Entscheidung vom 08.04.2022 - 3 O 65/22 (https://dejure.org/2022,8946)
LG Schwerin, Entscheidung vom 08. April 2022 - 3 O 65/22 (https://dejure.org/2022,8946)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressemeldung, 12.04.2022)

    Berufung eingelegt: Streit um Auskunft über Nord Stream 2 geht weiter

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges

  • fragdenstaat.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Klimastiftung MV muss uns Auskunft erteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2022, 367
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16

    Zum Auskunftsanspruch der Presse

    Auszug aus LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22
    Sind an einer Rechtsstreitigkeit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, liegt grundsätzlich eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. Zöller/Lückemann, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 13 GVG Rdnr. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, Rdnr. 10, juris m.w.N .) Ausnahmeweise ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eines der beteiligten Privatrechtssubjekte mit öffentlichen-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet ist.

    Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16 -, Rdnr. 18, juris m.w.N.).

    Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16 -, Rdnr. 31, juris).

    Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16 -, Rdnr. 38, juris m.w.N.).

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04

    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH

    Auszug aus LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22
    Eine Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetzen ist deshalb auch für juristische Personen des Privatrechts begründet, wenn sie unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 -, juris; BeckOK InfoMedienR/Engel, 35. Ed. 1.2.2021, LPresseG NRW § 4 Rdnr. 9).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22
    Eilrechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug zur Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, MDR 2014, 1406, 1407, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22
    Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281-312, Rdnr. 90).
  • BVerwG, 26.05.2020 - 10 B 1.20

    Behörde; Informationszugangsanspruch; Verwaltungsrechtsweg; aufdrängende

    Auszug aus LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22
    Die Zugehörigkeit der Anspruchsnorm, auf die die Verfügungsklägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, zum öffentlichen Recht ist zwar ein Indiz für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (so BVerwG, Beschluss vom 26.05.2020 - 10 B 1/20 - 8 ff. d.A.).
  • VG Gelsenkirchen, 25.06.2014 - 4 K 3466/13

    Verwaltungsrechtsweg aufgrund bindender Verweisung im vorläufigen

    Auszug aus LG Schwerin, 08.04.2022 - 3 O 65/22
    Nach diesen Grundsätzen kann auch eine privatrechtliche Stiftung auskunftspflichtig nach § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V sein, wenn sie nach ihrem Stiftungszweck öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt, was der Fall ist, wenn sie die öffentlichen Aufgaben mithilfe der Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt, das wiederum aus öffentlichen Mitteln als Grundstockvermögen gewidmet wurde (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.06.2014 - 4 K 3466/13 -, Rdnr. 46, juris).
  • OLG Rostock, 11.07.2022 - 6 U 19/22

    Klimastiftung - Auskunftspflicht der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV

    Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022, Aktenzeichen 3 O 65/22, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022 (der Senat geht davon aus, dass es sich bei den abweichenden Daten in den Berufungsanträgen um bloße Schreibfehler handelt), Aktenzeichen 3 O 65/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • VG Schwerin, 25.04.2022 - 1 B 297/22
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt diese Regelung nicht zu einer Auskunftssperre der Stiftungsaufsicht, da unabhängig von der Frage, ob damit ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen werden sollte, sowohl nach der Formulierung im Gesetzestext als auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs 4/2097, S. 11) Auskunftsansprüche der Presse nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht tangiert werden sollten (vgl. insoweit auch LG D-Stadt, Urt. v. 5. April 2022 - 3 O 65/22 -, dort S.
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